Muster 4
Das Muster 4 ist ein unverzichtbares Formular zur Verordnung einer Krankenbeförderung. Es stellt sicher, dass die Kosten für medizinisch notwendige Krankenfahrten von der Krankenkasse übernommen werden. Damit Ihre Fahrt als Kassenleistung genehmigt wird, muss das Muster 4 korrekt ausgefüllt und eingereicht werden.


Muster 4
Das Muster 4 ist ein unverzichtbares Formular zur Verordnung einer Krankenbeförderung. Es stellt sicher, dass die Kosten für medizinisch notwendige Krankenfahrten von der Krankenkasse übernommen werden. Damit Ihre Fahrt als Kassenleistung genehmigt wird, muss das Muster 4 korrekt ausgefüllt und eingereicht werden.
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Die Verordnung erfolgt zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers (s. Punkt 2).
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Die Verordnung betrifft Versicherte mit einem Versorgungsleiden (s. Punkt 2).
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Der Versicherte hat eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht, die nachgewiesen werden
1Plus Tipp:
Bei 1Plus Krankenfahrten fällt keine Zuzahlung an – unabhängig von der Zuzahlungspflicht bei anderen Anbietern. Für unsere Fahrgäste beträgt der Eigenanteil immer 0€, sodass Sie sich keine Gedanken über zusätzliche Kosten machen müssen.
Ein Versorgungsleiden umfasst Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die aufgrund einer öffentlich angeordneten Maßnahme oder als Folge einer Straftat entstanden sind und vom Versorgungsamt anerkannt wurden. Dies betrifft unter anderem:
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Bundesversorgungsgesetz (Kriegsschäden)
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Infektionsschutzgesetz (z.B. Impfschäden)
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Opferentschädigungsgesetz (z.B. Opfer von Gewalttaten)
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Soldatenversorgungsgesetz
Diese Informationen ermöglichen es der Krankenkasse, gegebenenfalls Ersatzansprüche an den richtigen Kostenträger zu stellen.
1) Zuzahlungsfrei oder Zuzahlungspflichtig
In diesem Abschnitt wird festgelegt, ob der Patient Zuzahlungen leisten muss. Im Normalfall sind Krankenfahrten zuzahlungspflichtig, daher sollte das Feld "Zuzahlungspflicht" angekreuzt werden.
Das Feld "Zuzahlungsfrei" kann jedoch ausgewählt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2) Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Versorgungsleiden (z. B. BVG)
Falls ein Unfall, ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Versorgungsleiden vorliegt, muss dies im Formular gekennzeichnet werden. Bei einem Arbeitsunfall (einschließlich Schulunfall) oder einer anerkannten Berufskrankheit sind nicht die Krankenkassen, sondern die Unfallversicherungsträger für die Kostenübernahme verantwortlich. Die Verordnung wird also zu Lasten des Unfallversicherungsträgers ausgestellt, und im entsprechenden Feld muss der zuständige Träger eingetragen werden.


1. Grund der Beförderung
a) voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nachstationäre Behandlung
Die Verordnung einer Krankenbeförderung zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung sowie zu vor- oder nachstationären Behandlungen ist ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse zulässig, sofern die Fahrt medizinisch notwendig ist.
Bei vorstationären Behandlungen sollte der voraussichtliche Beginn der stationären Behandlung unter Punkt 17 des Formulars eingetragen werden. Für vorstationäre Behandlungen gilt, dass diese maximal an drei Behandlungstagen innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung stattfinden dürfen.
Die nachstationäre Beförderung darf nicht mehr als sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der stationären Behandlung umfassen. Im speziellen Fall einer Organtransplantation ist eine nachstationäre Beförderung bis zu drei Monate nach dem stationären Aufenthalt möglich.
4) Genehmigungsfreie Fahrten
5) Genehmigungsfreie Fahrten
b) Ambulante Behandlung bei Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 (nur Taxi, Mietwagen)
Die Verordnung einer medizinisch notwendigen Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung ist möglich für Patienten, die entweder:
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorlegen, oder
in Pflegegrad 3, 4 oder 5 eingestuft sind.
Für Patienten mit Pflegegrad 3, die vor dem 31.12.2016 nicht mindestens in Pflegestufe 2 eingestuft waren, muss zusätzlich eine dauerhafte (mindestens 6 Monate) körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung vorliegen, die ihre Mobilität stark einschränkt. In solchen Fällen ist ein Unterstützungsbedarf bei der Beförderung erforderlich, da sie nicht eigenständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Der Vertragsarzt kann sich hierbei auf bereits vorliegende Feststellungen wie das Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) im Schwerbehindertenausweis stützen. Bei Patienten mit Pflegegrad 3, die bis zum 31.12.2016 in der Pflegestufe 2 waren, ist von einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung auszugehen.
Verordnungsfähig sind in solchen Fällen Fahrten im Taxi oder Mietwagen. Dazu gehören auch Mietwagen mit behindertengerechter Einrichtung, z. B. für Patienten im Tragestuhl oder Rollstuhl. Die entsprechenden Ankreuzfelder für Taxi/Mietwagen befinden sich unter Punkt 11 und, falls zutreffend, Punkt 13 im Formular. Sollte eine Beförderung im Krankentransportwagen notwendig sein, ist dies unter Punkt 9 zu vermerken.

6) Genehmigungsfreie Fahrten

c) Anderer Grund, z.B. Fahrten zu stationären Hospizen
Eine Krankenbeförderung aus anderen medizinischen Gründen kann verordnet werden, wenn sie unter die folgenden Kategorien fällt:
Fahrten zu stationären Einrichtungen wie Hospizen oder Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die von der Krankenkasse gemäß § 39a und § 39c SGB V übernommen werden.
Fahrten zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation nach § 115b SGB V im Krankenhaus oder in einer Vertragsarztpraxis. Diese Fahrten umfassen auch die Vor- und Nachbehandlung.
Fahrten zu einem anderen Krankenhaus während einer laufenden stationären Behandlung, wenn eine Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist (Ausnahmefall).
In der Freitextzeile unter Punkt 6 im Formular ist der genaue Anlass für die Fahrt anzugeben.
Bei ambulanten Operationen ist Voraussetzung, dass dadurch eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder unmöglich gemacht wird. Die Operation muss aus medizinischer Sicht zwingend ambulant durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Patient sich gegen eine stationäre Behandlung entscheidet. In diesem Fall muss eine Begründung für die stationsersetzende Durchführung unter Punkt 17 des Formulars erfasst werden.
Wird die ambulante Operation nicht als stationsersetzend eingestuft, wie z. B. bei Katarakt-Operationen, ist die Verordnung nicht auszustellen. Für Vor- oder Nachbehandlungen gelten dieselben gesetzlichen Fristen wie bei vor- oder nachstationären Behandlungen (siehe Punkt 4). Der Tag der Operation muss unter Punkt 17 eingetragen werden.
Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen können nur in Ausnahmefällen verordnet werden, wenn sie zwingend medizinisch notwendig sind. Die Art des Ausnahmefalls ist in den Feldern 7 bis 10 des Formulars anzugeben.
unter Punkt 9 zu vermerken.
3) Hinfahrt, Rückfahrt
Krankenfahrten werden in der Regel nur für den direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort des Patienten und der nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit verordnet, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen. Der Arzt prüft die medizinische Notwendigkeit für die Hinfahrt und Rückfahrt jeweils separat, gemäß dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Sollte beispielsweise nur die Rückfahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sein, ist nur diese verordnungsfähig.

Wenn der Krankenfahrdienst sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt übernimmt und am Zielort warten soll, kann der Arzt die entstandene Wartezeit unter Punkt 17 des Formulars bestätigen.
7) Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen

d) Hochfrequente Behandlungen: Dialyse, onkologische Chemo- oder Strahlentherapie
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn Patienten eine hochfrequente Behandlung benötigen, wie z. B.:
Dialyse
Onkologische Strahlentherapie
Parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie oder parenterale onkologische Chemotherapie (gemäß Anlage 2 der Krankentransport-Richtlinie)
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung verordnet werden, wenn sie zwingend medizinisch notwendig ist. Die genaue Art des Ausnahmefalls muss gemäß der Krankentransport-Richtlinie in den Feldern 7 bis 10 des Formulars angegeben werden.
7) Vergleichbarer Ausnahmefall
Ein vergleichbarer Ausnahmefall wird angenommen, wenn Patienten aufgrund ihrer Grunderkrankung einer Therapie mit hoher Frequenz über einen längeren Zeitraum bedürfen. Dies trifft zu, wenn die Patienten durch die Behandlung oder den Krankheitsverlauf so beeinträchtigt sind, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Die Vergleichbarkeit ist unter Punkt 17 zu begründen, ggf. unter Angabe des ICD-10-Codes der Krankheit. Zusätzlich sind die voraussichtliche Behandlungsfrequenz und -dauer unter Punkt 10 einzutragen.
Hinweis: Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme können durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft werden.

e) Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung mit Behandlungsdauer von mindestens 6 Monaten
Eine Krankenbeförderung kann bei einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung verordnet werden, die vergleichbar ist mit den in Punkt ⑤ genannten Kriterien (z. B. Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5). Diese Verordnung ist jedoch nur möglich, wenn der Patient einer ambulanten Behandlung bedarf, die sich über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten erstreckt.
Die Vergleichbarkeit der Mobilitätsbeeinträchtigung muss unter Punkt 17 des Formulars näher erläutert werden, ggf. mit Angabe des entsprechenden ICD-10-Codes der zugrunde liegenden Erkrankung.
Hinweis: Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme können durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft werden
8) Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen

f) Anderer Grund für Fahrt mit Krankentransportwagen (KTW) – Fachgerechtes Lagern, Tragen, Heben erforderlich
In bestimmten Fällen kann die Verordnung einer Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) erforderlich sein, wenn:
Patienten während der Fahrt eine fachliche Betreuung benötigen oder die besondere Einrichtung eines KTW erfordert wird. Dies kann z. B. bei einem Patienten ohne Pflegegrad der Fall sein, der aufgrund von Dekubitus fachgerechtes Lagern, Tragen oder Heben während der Fahrt benötigt.
Die Nutzung eines KTW notwendig ist, um die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten zu vermeiden.
Die Gründe, warum eine fachliche Betreuung oder besondere Einrichtungen erforderlich sind, müssen unter Punkt 12 des Formulars angegeben werden.
Darüber hinaus können über dieses Feld genehmigungspflichtige Verlegungsfahrten verordnet werden, z. B. eine Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus, die nicht zwingend medizinisch notwendig ist. Das medizinisch erforderliche Beförderungsmittel für Verlegungsfahrten ist in den Punkten 11 bis 15 einzutragen, und der Grund "Verlegung" muss unter Punkt 17 vermerkt werden.
9) Genehmigungspflichtige Fahrten zu ambulanten Behandlungen
12) Krankentransportwagen (KTW) da medizinisch-fachliche Betreuung und/oder Einrichtung notwendig ist wegen
Eine Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) kann nur verordnet werden, wenn:

13) Rollstuhl, Tragestuhl, Liegend
Das Feld „Rollstuhl“ ist anzukreuzen, wenn ein nicht gehfähiger Patient im eigenen Rollstuhl oder in einem Krankenfahrsessel transportiert werden muss. Das Fahrzeug muss eine rollstuhlgerechte Ausstattung haben. Das Personal unterstützt den Patienten durch einfache Hilfestellungen beim Umsetzen in den Rollstu

Wenn der Patient im Rollstuhl, Tragestuhl oder liegend transportiert werden muss, sind diese speziellen Anforderungen zusätzlich unter Punkt 13 des Formulars zu kennzeichnen. Auch Rollstuhlfahrer, die sich selbstständig oder mit Unterstützung aus einem faltbaren Rollstuhl umsetzen können, sind mit dieser Art der Krankenbeförderung abgedeckt. Der Fahrer bietet bei Bedarf einfache Hilfestellungen, wie das Stützen, Unterhaken oder leichte Unterstützung beim Umsetzen.
Eine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt ist jedoch bei Taxi- oder Mietwagenfahrten (Krankenfahrten) nicht vorgesehen, für diese Fälle ist die Verordnung einer Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen (KTW) erforderlich.
14) Rettungswagen (RTW)
Ein Rettungswagen (RTW) wird für Notfallpatienten verordnet, die vor oder während der Beförderung nicht nur Erste-Hilfe-Maßnahmen, sondern auch zusätzliche medizinische Maßnahmen benötigen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die vitalen Funktionen des Patienten aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
In akuten Notfällen kann die Verordnung eines RTW auch nachträglich erfolgen.


10) Unter Punkt 10 müssen der voraussichtliche Behandlungstag bzw. die Behandlungsfrequenz sowie die Behandlungsstätte angegeben werden. Hierzu zählen der Name des Krankenhauses oder des Vertragsarztes sowie die Fachrichtung des Arztes.
Wenn bei genehmigungsfreien Fahrten der genaue Behandlungstag nicht bekannt ist, kann in bestimmten Fällen auf die Angabe verzichtet werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei einem Hausbesuch festgestellt wird, dass ein Facharztbesuch erforderlich ist oder eine Terminvergabe über die Terminservicestelle erfolgt. In solchen Fällen muss eine Begründung unter Punkt 17 des Formulars angegeben werden.
Wichtig ist, dass die Krankenkasse in der Regel nur Fahrkosten zur nächst erreichbaren, geeigneten Behandlungsmöglichkeit übernimmt, z. B. zur nächstgelegenen Vertragsarztpraxis. Wird eine weiter entfernte Behandlungsmöglichkeit gewählt, müssen die Mehrkosten vom Versicherten getragen werden.
Punkten 11 bis 15 einzutragen, und der Grund "Verlegung" muss unter Punkt 17 vermerkt werden.
2. Behandlungstag / Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte
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während der Fahrt eine fachliche Betreuung erforderlich ist und/oder
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die besondere Einrichtung eines KTW aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist, und
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eine Beförderung mit einem weniger aufwendigen Transportmittel nicht möglich ist.
Wichtig ist, dass nicht allein die Diagnose oder die Behandlung die medizinische Notwendigkeit eines KTW begründen, sondern das Ausmaß der Funktionsstörung des Patienten. Diese muss in diesem Abschnitt angegeben werden, ggf. unter Angabe des ICD-10-Codes (z. B. bei Blutungsgefahr) oder muss sich aus der Begründung ableiten lassen.
Bei der Verordnung eines KTW können zusätzlich unter Punkt 13 die Felder für Rollstuhl, Tragestuhl oder liegend angekreuzt werden, je nach Bedarf.
Die fachliche Betreuung während der Fahrt wird durch qualifiziertes nicht-ärztliches Fachpersonal, wie z. B. Rettungssanitäter, sichergestellt.
Das Feld „Tragestuhl“ wird angekreuzt, wenn der Patient nicht gehfähig, aber sitzend befördert werden kann. Da Barrierefreiheit fehlt, ist eine Trageleistung von zwei Personen erforderlich, und das Fahrzeug muss mit einem Tragestuhl ausgestattet sein. Diese Option gilt auch für Rollstuhlfahrer, die in einen Tragestuhl umgesetzt werden können. Das Personal leistet einfache Hilfe beim Hineinsetzen.
Das Feld „liegend“ ist anzukreuzen, wenn der Patient ausschließlich liegend transportiert werden kann. In diesem Fall muss das Fahrzeug über eine Trage verfügen.
Hinweis: In der Region Berlin, sind "Liegendbeförderungen" nur mit einem Krankentransportwagen (KTW) möglich.
3. Art und Ausstattung der Beförderung
11) Taxi / Mietwagen
Ein Taxi oder Mietwagen kann verordnet werden, wenn der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug zu nutzen.

Zu Mietwagen zählen auch Fahrzeuge mit behindertengerechter Einrichtung.
15) Notarztwagen (NAW) / Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
Ein Notarztwagen (NAW) oder Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) wird für Notfallpatienten verordnet, bei denen während der Beförderung lebensrettende Sofortmaßnahmen erforderlich sind. Diese Maßnahmen erfordern eine notärztliche Versorgung, die vor oder während der Fahrt durchgeführt wird.
In akuten Notfällen kann die Verordnung eines NAW oder NEF auch nachträglich erfolgen.


Medizinische Notwendigkeit
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Eine Krankenbeförderung kann nur verordnet werden, wenn der Patient aufgrund der Schwere seiner Erkrankung nicht in der Lage ist, zu Fuß zu gehen, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen oder ein privates Fahrzeug zu verwenden. Die Fahrt muss in Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und medizinisch notwendig sein.
Ärztliche Entscheidungskriterien
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Der Arzt entscheidet über die Notwendigkeit der Verordnung ausschließlich auf Basis medizinischer Gesichtspunkte. Dabei berücksichtigt er den Gesundheitszustand des Patienten sowie dessen Gehfähigkeit. Das Beförderungsmittel wird nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Verordnungsweise ausgewählt, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Ausschluss von Fahrten ohne medizinischen Grund
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Fahrten ohne zwingenden medizinischen Grund – wie etwa für Terminabstimmungen, Befundabfragen oder das Abholen von Verordnungen – sind nicht verordnungsfähig. Ebenso sind Fahrten zu Pflegeheimen oder anderen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) ausgeschlossen.
Bundeseinheitliches Formular
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Die Verordnung der Krankenbeförderung muss auf dem vereinbarten bundeseinheitlichen Vordruck (Muster 4) vorgenommen werden. Es ist dabei besonders auf die Vollständigkeit der Angaben zu achten, um Verzögerungen bei der Genehmigung zu vermeiden.
Ausstellung der Verordnung vor der Fahrt
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Das Muster 4 ist in der Regel vor der Beförderung auszustellen. In Ausnahmefällen, wie bei nicht planbaren Krankenbeförderungen (z. B. dringende ärztliche Behandlung), kann die Verordnung auch nach der Fahrt erfolgen.
Krankentransport-Richtlinie
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Die Verordnung von Krankenfahrten richtet sich nach der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Diese regelt die Kriterien, nach denen Krankenfahrten, Krankentransporte und Rettungsdienstleistungen verordnet werden dürfen.
Weitergabe an den Transporteur
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Die ausgestellte Verordnung muss dem Patienten ausgehändigt werden, der diese bei genehmigungsfreien Fahrten direkt an den Krankenfahrdienst weitergibt. Bei genehmigungspflichtigen Fahrten ist die Verordnung vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu übermitteln.
Ergänzungen und Änderungen
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Änderungen oder Ergänzungen der Verordnung sind nur gültig, wenn sie erneut vom Arzt unterschrieben und mit einem Stempel sowie Datumsangabe versehen werden.
Richtlinien zur Verordnung von Krankenfahrten
Für die ordnungsgemäße Ausstellung des Formulars gelten bestimmte Voraussetzungen, die sowohl von Ärzten als auch von Patienten beachtet werden müssen. In den folgenden Richtlinien zur Verordnung von Krankenfahrten erfahren Sie, wann und wie das Muster 4 ausgestellt werden kann.

Wenn die Verordnung eines anderen Beförderungsmittels notwendig ist, wie z. B. eines Rettungshubschraubers (RTH), wird dies in diesem Feld vermerkt. Ein RTH kann verordnet werden, wenn eine schnellere Beförderung als mit einem bodengebundenen Rettungsmittel erforderlich ist, um die medizinische Versorgung des Patienten sicherzustellen.
16) Andere Beförderungsmittel

Das Freitextfeld unter Punkt 17 dient zur Begründung der Vergleichbarkeit nach den Kriterien unter Punkt 7 und 8 sowie für sonstige relevante Angaben. Hier können zusätzliche Informationen festgehalten werden, wie:
Datumsangabe des geplanten Beginns einer stationären Behandlung (bei Fahrten zu vorstationären Behandlungen)
Behandlungsfrequenz, die unter Punkt 10 nicht erfasst werden kann (z. B. 5x alle 3 Wochen vom TTMMJJ bis TTMMJJ)
Begründung, wenn der Behandlungstag unter Punkt 10 nicht bekannt ist
Angabe von Fahrten, die über die Terminservicestelle vermittelt wurden
Dauer der Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt
Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsfahrten, inklusive Anzahl der Mitfahrer
Ortsangabe, wenn die Fahrt nicht von/zur Wohnung des Patienten stattfindet
Angaben zu schwergewichtigen Patienten
Datumsangabe der geplanten Operation bei Vor-/Nachbehandlungen
Begründung für eine stationsersetzende ambulante Operation (medizinische und/oder patientenindividuelle Gründe)
Hinweis, dass eine Begleitperson medizinisch erforderlich ist
Angaben zu einer Verlegung, wenn diese nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist
Hinweis auf die Beförderung eines intensivbeatmungspflichtigen Patienten
Angabe, dass der Patient einen Rollator besitzt oder keine Stufen steigen kann.
Dieses Feld bietet umfassende Möglichkeiten, spezielle Anforderungen oder Gründe zu dokumentieren, um die Krankenbeförderung korrekt und vollständig zu verordnen.
17) Begründung / Sonstiges

Auf der Vorderseite des Muster 4-Formulars trägt der Arzt alle relevanten Informationen zur Krankenbeförderung ein, einschließlich der medizinischen Notwendigkeit, des Beförderungsmittels und der Art der Behandlung. Diese Angaben sind entscheidend für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse.
Ausfüllhilfe - Muster 4

Die auf der Rückseite der Verordnung für eine Krankenbeförderung vorgesehenen Angaben müssen sowohl vom Transporteur ausgefüllt als auch vom Patienten unterschrieben werden. Diese Informationen dienen der vollständigen Dokumentation der Fahrt und sind für die Abrechnung mit der Krankenkasse erforderlich.
Rückseite der Verordnung einer Krankenbeförderung - Muster 4
Schnelle Ausfüllhilfe - Muster 4
Diese Seite vom Muster 4 ist die ärztliche Urkunde, sie darf nicht verändert oder ergänzt werden!
❌ Keine handschriftlichen Ergänzungen durch den Fahrdienst (z. B. Vermerke, Hinweise)
❌ Maschinell erstellte Verordnung darf nicht handschriftlich ergänzt werden
❌ Keine unterschiedlichen Stiftfarben auf der Verordnung
✅ Änderungen dürfen ausschließlich vom ausstellenden Arzt vorgenommen werden!
✅ Änderungen immer mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen!
